Mit der verbindlichen Einführung der ZTV-SA 97 und den dazugehörigen Technischen Lieferbedingungen (TL‘s) hat der Gesetzgeber sowohl die Hersteller und Anwender als auch die Auftraggeber und Anordnungsbehörden in die Pflicht genommen, letztere im Rahmen ihrer grundsätzlichen Verkehrssicherungspflicht bzw. Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese „Technischen Lieferbedingungen“ sind mit Ihrer Einführung „Stand der Wissenschaft und Technik“, d. h. sie sind verbindlich anzuwenden.
Die im Katalog enthaltenen Produkte sind ausschließlich Neuentwicklungen, die sich seit Jahren in der Praxis bestens bewährt haben. Ziel der Überlegungen war, Gerätschaften zu entwickeln, die in
• Art und Beschaffenheit
• Handhabung
• Flexibilität
• Montage/Demontage
• Stabilität
• Standsicherheit (Windlast)
den einzelnen Bestimmungen der RSA, ZTV-SA 97 und TL‘s entsprechen müssen; ebenso mit zugehöriger Kennzeichnung (Typenschild). Darüber hinaus muss vorhandenes Material mit den neuen Produkten kombinierbar sein und des Weiteren müssen handelsübliche Profilrohre eingesetzt werden können.